Auszug aus dem Bedingungsheft Agrar/VTV von 01/2017
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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Tierversicherung VTV
Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern
(AVB TLP 01/2008 der VTV)
Auszug aus dem Bedingungsheft Agrar/VTV von 01/2017
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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern
(AVB TLP 01/2008 der VTV) 2
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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)
Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2
§ 2 Umfang der Versicherung 2
A Tod (Verenden, Nottötung) 2
B Diebstahl oder Raub 3
C Zuchtuntauglichkeit 3
D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 3
E Unbrauchbarkeit 3
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 4
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 4
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4
§ 6 Geltungsbereich 5
§ 7 Versicherungssummen 5
§ 8 Beitrag 6
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 6
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall 7
§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls 8
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 9
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 10
§ 14 Zahlung der Entschädigung 10
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 11
§ 16 Gerichtsstände 11
§ 17 Weitere Kosten 11
§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 12
§ 19 Repräsentanten 12
§ 20 Schlussbestimmung 12
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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden
und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.
2. Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden
gegen
A Tod (Verenden, Nottötung),
B Diebstahl oder Raub,
C Zuchtuntauglichkeit,
D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,
E Unbrauchbarkeit.
3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen
ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
§ 2 Umfang der Versicherung
A Tod (Verenden, Nottötung)
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)
a) infolge von Krankheit;
b) infolge von Unfall. Ausgeschlossen ist Abschlachten in diebischer Absicht. Tod infolge
unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies
vereinbart ist;
c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;
d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;
e) infolge von Operation;
f) infolge von Kastration;
g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur mitversichert,
wenn dies vereinbart ist;
i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.
2. Nottötung: Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand
durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des
Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.
Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen,
es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe von
§ 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.
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3. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit
der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.
4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder
Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder
Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht
vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.
B Diebstahl oder Raub
1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.
2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.
C Zuchtuntauglichkeit
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von
a) Krankheit,
b) Unfall,
Zuchtuntauglichkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist
nur versichert, wenn dies vereinbart ist.
c) Trächtigkeit oder Geburt.
2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit
bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten.
3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch
a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
b) Alter,
c) Bösartigkeit.
D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht
1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn
a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder
b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.
2. Als Leibesfrucht gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat.
E Unbrauchbarkeit
1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum
Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von
a) Krankheit,
b) Unfall. Unbrauchbarkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter
Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.
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2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch
a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,
b) Alter,
c) Bösartigkeit,
d) Koppen oder Weben,
e) Stätigkeit,
f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang.
§ 3 Allgemeine Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht
1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden
waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;
2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch
besondere Vereinbarung eingeschlossen sind;
3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,
Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.
4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche
gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer
eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine Anwendung.
§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches
Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu
versichernden Tiere beizubringen.
3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des
versicherten Tieres vorzunehmen.
§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt.
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Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei
sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung
anzufechten bleibt unberührt.
2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen
gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart
oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
§ 6 Geltungsbereich
1. Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Versicherungssummen
1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer
Betracht.
2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch
einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind
(§ 74 VVG).
Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten
Beitragssatz berechnet.
3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu
vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines
jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn der
Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der
herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet.
4. Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart werden, dass ab einem
fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils neuen
Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz steigt. Der
Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten
Versicherungssumme berechnet.
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§ 8 Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37 und 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.
4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis
gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).
6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach
Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so
gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten
1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt, frühestens
jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom
Versicherungsbeginn an.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:
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a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische
Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate;
b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch infolge Unfall),
Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.
Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche.
Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder
Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen.
Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf
die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.
6. Besteht Versicherungsschutz gemäß § 2A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende
der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer
Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß § 2A Nr. 1a)
oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von zwei Wochen
nach Ende der Haftungsdauer eintreten.
7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere
vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall
1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das
Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform
anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG
leistungsfrei.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines
entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,
wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden
gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine
gemäß § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.
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§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:
a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen
Tierarzt hinzuzuziehen;
b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß § 2C oder E
versicherten Verwendungszwecken;
c) Unfälle;
d) Tod;
e) Seuchen oder Seuchenverdacht;
f) Diebstahl oder Raub;
g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.
Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht
auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen
sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige (§ 18) bedarf es
dann nicht.
2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich
einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu
übersenden.
3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des
Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise
- gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu befolgen.
4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem
Versicherer jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser
die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung des
Versicherers einzuholen;
b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;
c) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 2);
d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.
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5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß § 2B hat der Versicherungsnehmer
unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis
über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat
der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1a) bis f) und Nr. 2 bis 6, so ist der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung
berechtigt oder leistungsfrei.
Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
8. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1g), so kann der Versicherer die
Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam,
soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Der
Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben. Die Frist
beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder sobald der Versicherer auf
andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat.
§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung
1. Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet
a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der
zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;
b) aus der Versicherungssumme.
Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent
angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen
aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf
die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu
verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung
nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher
Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den
anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war.
Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer
herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet.
Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach
Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver Verwertungserlös
in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in Abzug gebracht.
Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als
"Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte im
Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalls.
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3. Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine
Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden.
Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt, eine
strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen dauernder
Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des Tieres, im Falle eines
Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger Zuchteinsatz sowie in allen Fällen
eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird
ein Überlassungspreis von der Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt:
a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der
Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal 2.500 EUR);
b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als
Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme;
c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als Reitoder
Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme.
§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei
a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der
Entschädigung zu erklären.
4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt
der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).
§ 14 Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
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a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches
oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den
Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses
Verfahrens.
§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das
Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der
anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der
Entschädigung zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Gerichtsstände
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,
17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 17 Weitere Kosten
Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten
Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für
das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom
Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren
wegen Beitragsrückständen.
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§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift
Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten
Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen
sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
findet § 13 VVG Anwendung.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
§ 20 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrags sind.
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