Auszug aus dem Bedingungsheft Agrar/VTV von 01/2017

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Tierversicherung VTV

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern

(AVB TLP 01/2008 der VTV)

Auszug aus dem Bedingungsheft Agrar/VTV von 01/2017

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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern

(AVB TLP 01/2008 der VTV) 2

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Ausgabe Januar 2008 Seite 1

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden

und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)

Inhaltsverzeichnis

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§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2

§ 2 Umfang der Versicherung 2

A Tod (Verenden, Nottötung) 2

B Diebstahl oder Raub 3

C Zuchtuntauglichkeit 3

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 3

E Unbrauchbarkeit 3

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 4

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 4

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 4

§ 6 Geltungsbereich 5

§ 7 Versicherungssummen 5

§ 8 Beitrag 6

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 6

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall 7

§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt

des Versicherungsfalls 8

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 9

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 10

§ 14 Zahlung der Entschädigung 10

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 11

§ 16 Gerichtsstände 11

§ 17 Weitere Kosten 11

§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 12

§ 19 Repräsentanten 12

§ 20 Schlussbestimmung 12

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Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden

und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der VTV)

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.

2. Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden

gegen

A Tod (Verenden, Nottötung),

B Diebstahl oder Raub,

C Zuchtuntauglichkeit,

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,

E Unbrauchbarkeit.

3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen

ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

§ 2 Umfang der Versicherung

A Tod (Verenden, Nottötung)

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)

a) infolge von Krankheit;

b) infolge von Unfall. Ausgeschlossen ist Abschlachten in diebischer Absicht. Tod infolge

unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies

vereinbart ist;

c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;

d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls;

e) infolge von Operation;

f) infolge von Kastration;

g) während des Transports, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;

h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur mitversichert,

wenn dies vereinbart ist;

i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.

2. Nottötung: Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand

durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des

Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist.

Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen,

es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.

Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe von

§ 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.

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3. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit

der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.

4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder

Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder

Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht

vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.

B Diebstahl oder Raub

1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.

2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.

C Zuchtuntauglichkeit

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von

a) Krankheit,

b) Unfall,

Zuchtuntauglichkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist

nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

c) Trächtigkeit oder Geburt.

2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit

bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten.

3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch

a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,

b) Alter,

c) Bösartigkeit.

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht

1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn

a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder

b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.

2. Als Leibesfrucht gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat.

E Unbrauchbarkeit

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum

Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von

a) Krankheit,

b) Unfall. Unbrauchbarkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter

Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.

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2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch

a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,

b) Alter,

c) Bösartigkeit,

d) Koppen oder Weben,

e) Stätigkeit,

f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang.

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse

Versicherungsschutz besteht nicht

1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden

waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;

2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch

besondere Vereinbarung eingeschlossen sind;

3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.

4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche

gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer

eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine Anwendung.

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung

1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches

Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu

versichernden Tiere beizubringen.

3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des

versicherten Tieres vorzunehmen.

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt

zu schließen.

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1

stellt.

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Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der

Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei

sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist

des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung

anzufechten bleibt unberührt.

2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch

einen Dritten gestatten.

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer

unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen

gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,

eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart

oder die Haltungsweise der Tiere ändert.

§ 6 Geltungsbereich

1. Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik

Deutschland.

§ 7 Versicherungssummen

1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer

Betracht.

2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind

(§ 74 VVG).

Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten

Beitragssatz berechnet.

3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu

vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines

jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn der

Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der

herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet.

4. Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart werden, dass ab einem

fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils neuen

Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz steigt. Der

Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten

Versicherungssumme berechnet.

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§ 8 Beitrag

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen

Versicherungsbeginns zu zahlen.

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder

einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen

Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des

Versicherungsscheins zu zahlen.

Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.

Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.

2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37 und 38 VVG.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer

berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.

4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).

6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und

80 VVG.

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein

Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom

Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt, frühestens

jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom

Versicherungsbeginn an.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:

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a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische

Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate;

b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch infolge Unfall),

Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.

Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche.

Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder

Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag

innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen.

Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf

die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.

6. Besteht Versicherungsschutz gemäß § 2A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende

der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer

Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß § 2A Nr. 1a)

oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von zwei Wochen

nach Ende der Haftungsdauer eintreten.

7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags kann ein festes Endalter der versicherten Tiere

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung

bedarf.

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall

1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des

Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des

Versicherungsnehmers ein.

Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des

Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon

Kenntnis erlangt.

Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das

Versicherungsverhältnis kündigen.

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG

leistungsfrei.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines

entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,

wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden

gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine

gemäß § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.

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§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach

Eintritt des Versicherungsfalls

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:

a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen

Tierarzt hinzuzuziehen;

b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß § 2C oder E

versicherten Verwendungszwecken;

c) Unfälle;

d) Tod;

e) Seuchen oder Seuchenverdacht;

f) Diebstahl oder Raub;

g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.

Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht

auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen

sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige (§ 18) bedarf es

dann nicht.

2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich

einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu

übersenden.

3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für

die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des

Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise

- gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu befolgen.

4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem

Versicherer jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des

Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede

Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der

Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,

wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser

die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.

Insbesondere hat der Versicherungsnehmer

a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung des

Versicherers einzuholen;

b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;

c) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 2);

d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.

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5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß § 2B hat der Versicherungsnehmer

unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis

über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat

der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,

so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.

7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1a) bis f) und Nr. 2 bis 6, so ist der

Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung

berechtigt oder leistungsfrei.

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

8. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1g), so kann der Versicherer die

Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam,

soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Der

Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben. Die Frist

beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder sobald der Versicherer auf

andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat.

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung

1. Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet

a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der

zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;

b) aus der Versicherungssumme.

Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent

angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen

aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf

die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.

Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu

verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung

nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher

Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den

anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer

nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war.

Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer

herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet.

Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach

Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver Verwertungserlös

in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in Abzug gebracht.

Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als

"Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte im

Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalls.

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3. Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine

Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden.

Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt, eine

strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen dauernder

Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des Tieres, im Falle eines

Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger Zuchteinsatz sowie in allen Fällen

eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird

ein Überlassungspreis von der Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt:

a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der

Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal 2.500 EUR);

b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als

Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme;

c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als Reitoder

Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme.

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei

a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;

b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund

oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der

Entschädigung zu erklären.

4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den

Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen

müsste.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt

der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des

Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).

§ 14 Zahlung der Entschädigung

1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur

Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach

Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der

Sache mindestens zu zahlen ist.

2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende

Zinspflicht besteht:

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a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens

geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer

Zins zu zahlen ist.

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3. Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in

dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht

gezahlt werden kann.

4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den

Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses

Verfahrens.

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der

Entschädigung zugegangen sein.

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,

wirksam wird.

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim

Versicherungsnehmer wirksam.

§ 16 Gerichtsstände

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.

§ 17 Weitere Kosten

Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher

Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten

Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für

das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom

Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren

wegen Beitragsrückständen.

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§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift

Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten

Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen

sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle

gerichtet werden.

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,

findet § 13 VVG Anwendung.

§ 19 Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten

zurechnen lassen.

§ 20 Schlussbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des

Versicherungsvertrags sind.

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